AGB

§1 Allgemeines
1.1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.
Alle Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
1.2
Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftrag-
gebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung an den Kunden, auch Auftraggeber genannt, vorbehaltlos ausführen.
1.3.
Verbraucher im Sinne der nachfolgenden AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, § 13 BGB.
1.4
Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, § 14 BGB.
1.5
Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer.
1.6
Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit unsere ausdrückliche, schriftliche Zustimmung, erforderlich.
Eine mündliche Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wird. Alle Bestellungen sowie die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften und etwaige besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Auf dieses Schriftformerfor-dernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

§ 2 Auftragserteilung
2.1
Die Ausführungen der dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach dem Auftrags-schein oder der in einem Bestätigungsschreiben bezeichneten, zu erbringenden Leistungen, der VOB-Teile B und C in der jeweils neuesten Fassung, dem BGB. Der Auftraggeber soll eine Durchschrift des Auftragsscheins erhalten.
2.2
Sofern der bereits rechtskräftig erteilte Auftrag durch den Auftraggeber vor endgültiger Durchführung des Auftrages zurückgezogen wird, jedoch dem Auftrag-nehmer schon etwaige Kosten für die Bearbeitung des Auftrages entstanden sind, sind diese nach belegtem Aufwand durch den Auftraggeber zu erstatten.
2.3
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur durch vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Auftragnehmer nicht erteilt wird, diesem nach Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.4
An Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftragsgeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie nicht erstellen.
2.5
Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge.
2.6
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Ausführungsunterlagen – ggf. auch die des Hauptauftraggebers – so rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich dem Auftragnehmer vor dessen Angebotsabgabe vorzulegen, so dass dieser ausreichend Zeit zur Verfügung hat, die Pläne und die sonstigen Vertrags- grundlagen, z.B. Vorbemerkungen zu den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung, zu überprüfen.
2.7
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Ausführungs- und Vertragsgrundlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
2.8
Alle Angaben über Waren und Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in derAuftragsbestätigung oder in dem Vertrag festgelegt sind und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen zulässig.
2.9
Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen, Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird

§ 3 Kostenvoranschlag
3.1
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. Für die Erstellung eines ordentlichen Kostenvor-anschlages wird ein besonderes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart.Kommt es sodann zur Beauftragung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, werden die zuvor vereinbartenKosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages angerechnet.
3.2
Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegenstand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert, oder die Demontage nicht erforderlich war.
3.3
Im Bereich Photovoltaik und Elektromobilität erhält jeder Interessent zwei kostenlose Angebote, inkl. einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (falls notwendig). Der Auftragnehmer behält sich darüber hinaus vor, weiteregewünschte Angebote nach Aufwand (max. 150 €) in Rechnung zu stellen. Bei erfolgter Beauftragung wird der Rechnungsbetrag auf die Investitionskosten angerechnet.
Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach BGB bzw. – wenn schriftlich vereinbart – nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).

§ 4 Gewärleistung und Haftung
4.1
Die Gewährleistung für erbrachte Leistugnen richtet sich ausschließlich nach BGB bzw. – wenn schriftlich vereinbart – nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
4.2
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beträgt bei neuen PV-Anlagen (Photovoltaikanlagen) zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Sofern die Leistung des Auftragnehmers ausschließlich auf Elektroinstallationen mit überwiegendem werkvertraglichen Charakter beruht, beträgt die Gewährleistung fünf Jahre.
Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten Sachen ein Jahr.
4.3
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, usw.) verwendet und dadurchSchäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
4.4
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
4.5
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die Ihre Ursache in fehlenden oder unzureichendenSchutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
4.6
Bei Fremdeingriff in unsere Gewerke entfällt die Gewährleistung komplett.
4.7
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auch einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehil-fen beruht.
4.8
Der Auftragnehmer haftet weiter uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichenVertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruht.
Auch haftet der Auftragnehmer dann, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt, wie etwa das Produkthaftungsgesetz
4.9
Auch haftet der Auftraggeber dann, wenn das Gesetzt dies zwingend vorschreibt, wie etwas das Produkthaftungsgesetzt.
4.10
Im Falle der Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist der Schaden der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypi-schen Schaden.
4.11
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die obigen Regelungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

§ 5 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer zustehenden Ansprüche oder Rechte ist ohne Zustimmung des Auftrag-nehmers ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht ein berechtigtes Interesse an der Abtretung oder Verpfändung nachweist.

§ 6 Sicherheitsleistung
6.1
Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf Verlangen eine Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen. Die Sicherheit hat sich auf die Erfüllung derVerpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich der Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie nachträgliche Zusatzaufträge und Nebenforderungen zu erstrecken, soweit diese Ansprüche bis zur Abnahme als auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche entstanden sind.
6.2
Die Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist, durch eine Bürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssum-me zu stellen. Die Bürgschaft ist auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von 10 Tagen nach Auftragserteilung bzw. innerhalb von 10 Tagen nach Aufforde-rung durch den Auftragnehmer an diesen zu übergeben. Übergibt der Auftraggeber die Bürgschaft nicht binnen der vorgenannten Frist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Übergabe der Bürgschaft die Leistung zu verweigern oder den Vertrag gegenüber dem Auftragge-ber aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadenersatz zu verlangen, sofern der Auftraggeber auch innerhalb dieser Nachfrist die geschuldete Bürgschaft nicht an den Auftragnehmer übergibt.
Die Regelungen des §§ 17 Abs. 6 VOB/B zum Einbehalten von Zahlungen und zur Anlegung und Verzinsungspflicht gelten nicht. Der Auftragnehmer ist insbesonde-re nicht verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers die Einzahlung des Einbehalts auf ein Sparkonto vorzunehmen.

§ 7 Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile oder Ähnliches nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung vor.
8.2
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehaltnicht nach, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.

§ 9 Berechnung des Auftrags
9.1
Berechnet werden grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigenKostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Leistungs- /Lieferzeit diese Kostenfaktoren (insbesondere der Materialeinkauf bei dem Großhändler) ändern, so ist der Auftragnehmer bzw. Verkäufer berechtigt, den Beginn von neuen Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung zu verlangen.
9.2
Für vom Auftraggeber veranlasste Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsange-bot vom Kunden angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. 9.3
Bei Aufträgen, deren Ausführung – vertragsgemäß oder aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat – über einen Monat andauert, sind je nach Fortschrei-ten der Arbeiten Abschlagszahlungen zu leisten.
9.4
Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforde-rung des Auftragnehmers sofort fällig.
9.5
Soweit es sich um die Preisberechnung einer Photovoltaikanlage handelt, behält sich der Auftragnehmer die Bildungvon Sammelpositionen vor. In den Sammel-positionen werden Arbeitsleistungen, Materialien und Ersatzteile preislich zusammengefasst und als eine Rechnungsposition bzw. Angebotsposition ausgewie-sen.

§ 10 Zahlung
10.1
Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der jeweiligen Rechnung vermerkten Rechnungszieles in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung möglich. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, soweit der Auftraggeber mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
10.2
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser den Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden gemäß der gesetzlichen Regelung zu ersetzen.

§ 11 Abnahme und Abnahmeverzug
11.1
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm eine angemesseneNachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Auftragnehmers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
11.2
Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Auftragnehmer 20% des vereinbarten Preises (ohne MwSt) als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstandenist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Auftraggeber ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

§ 12 Gerichtsstand
12.1
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
12.2
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstrand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli-chen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3
Die Parteien vereinbaren als Erfüllungsort den Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

§ 13 Allgemeines
13.1
Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
13.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
13.3
Wir verwenden Ihre Bestandsdaten ausschließlich zur Abwicklung Ihres Auftrages. Alle Kundendaten werden unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der Bundesdatenschutzgesetze (BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) von uns gespeichert und verarbeitet. Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Haus-Ad-resse und E-Mail-Adresse nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind unsere Dienst- leistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten benötigen (z. B. das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut). In diesen Fällen beschränktsich der Umfang der übermittelten Daten jedoch nur auf das erforderliche Minimum. Wir setzen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre durch uns verwalteten Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, Verlust, Zerstörung oder gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen.

§ 14 Allgemeines
14.1
Der Auftragnehmer wird die Daten des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen verarbeiten und speichern.
14.2
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen,insbesondere auf ein durch den Auftrag-nehmer sodann bestimmtes Inkassobüro zu übertragen.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt in diesem Fall die entsprechende gesetzliche Vorschrift. Das gleiche gilt sinngemäß für Lücken im Vertrag.

Kundeninformation gemäß der europäischen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO)
Wir behalten uns vor, Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden zu übermitteln. Rechtsgrundlage dieserVermittlungen sind Art. 6 Absatz 1Buchstabe b und Art. 6 Absatz 1Buchstabe f der DSGVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmungberechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Detaillierte Informationen zur ICD i.S.d. Art. 14 europäische Datenschutz Grundverordnung („EU DSGVO“),d.h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Daten- speicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie unter folgendem Link:
www.schufa.de/datenschutz